AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prorising (Deutschland) GmbH

1. Allgemeines
1.1. Für alle Rechtsgeschäfte mit der Prorising GmbH (Verkäufer) sind die folgenden Bestimmungen maßgebend. Mit Zustandekommen des ersten Vertrags erkennt der Käufer die ausschließliche Gültigkeit dieser Bedingungen an. Dies gilt auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass schriftlich etwas anders vereinbart ist. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit Vollkaufleuten gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Auf dieses Formerfordernis kann im Einzelfall nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.

2. Angebote
Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich in dem Angebot bestimmt ist. Mündliche Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Änderungen an Geräten, die keine Funktionsänderung des Geräts darstellen oder dem technischen Fortschritt dienen, sind stets vorbehalten.

3. Preise
Die Preise verstehen sich in Euro. Maßgebend sind die in der jeweils neuesten Preisliste des Verkäufers angegebenen Preise. Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung ab Auslieferungslager einschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer, Transportkosten und Versicherung.

4. Lieferung
4.1. Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindliche Angaben; sie dienen nur der groben Planung und stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Verkäufer ist trotzdem bemüht, angegebene Fristen einzuhalten. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Lieferhindernisse, wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie Betriebsstörung im eigenen Betrieb oder bei Lieferanten berechtigen den Verkäufer, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben, oder zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen. Der Abnehmer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.
4.2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
4.3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Personen oder Einrichtung übergeben wurde oder zur Versendung das Lager verlassen hat.
4.4. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, haben keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

5. Zahlung
5.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers sofort nach Erhalt der Ware netto ohne Abzüge zahlbar.
5.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst mit dem Tage der Wertstellung des Schecks als erfolgt.
5.3. Ist die Zahlung nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beim Verkäufer eingegangen, befindet sich der Käufer in Verzug. Er ist verpflichtet, ohne weitere Vorankündigung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz der EZB zu bezahlen.
5.4. Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Sämtliche Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu lasten des Käufers.
5.5. Bis zur völligen Zahlung von fälligen Rechnungen, kann der Verkäufer weitere Lieferungen einstellen. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche Verbindlichkeiten sofort zur Zahlung fällig. Weitere Waren werden nur noch gegen Barzahlung der Ware geliefert.
5.6. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt ist.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
6.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, solange und so weit ein Saldo zugunsten des Verkäufers besteht.
6.3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
6.4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen, die der Käufer dadurch erwirbt, gemäß den folgenden Bestimmungen auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
6.5. Die Befugnisse des Käufer, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
6.6.a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung auf Zahlung eines Kaufpreises oder eines vergleichbaren Entgelts gegen seinen Vertragspartner mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.
6.6.b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
6.6.c) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
6.7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
6.8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr also 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
6.9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
6.10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
6.11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
6.12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt in allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Nach vollständiger Bezahlung bzw. Freistellung wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die nach diesen Bedingungen begründeten Sicherungsrechte an den Käufer zurück abtreten.

7. Gewährleistung
7.1. Der Verkäufer ist bei mangelhafter Lieferung oder Leistung nach seiner Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder aber zum Ersatz der fehlerhaften Sache verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Für Waren, die der Verkäufer nicht hergestellt hat, beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller.
7.2. Soweit der Verkäufer einen gerügten Mangel anerkennt, übernimmt er die zum Zweck der Nachbesserung notwendigen Ersatzteile und die anfallenden Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung, sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück trägt der Käufer.
7.3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrenüberganges. Während der Dauer der Nachbesserung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden.
7.4. Beanstandungen sind nicht mehr zulässig, wenn die Ware sich nicht mehr beim Käufer befindet, oder die Lieferung unmittelbar auf Veranlassung des Käufers an Dritte erfolgt ist.
7.5. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z.B. Unmöglichkeit, unangemessene Verzögerung) kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist ausgeschlossen
7.6. Eine Ersatzleistung wird nicht gewährt bei Mängeln, die auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unterlassene oder unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung von Aufstellungsbedingungen, Transportschäden oder ungewöhnliche, vom Verkäufer nicht zu vertretende Einflüsse zurückzuführen sind.
7.7. Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn Reparaturen oder Veränderungen von nicht ausdrücklich dazu autorisierter Stelle an der gelieferten Ware vorgenommen werden oder Teile, Materialien oder Geräte eingebaut, verwendet bzw. angeschlossen werden, die nicht vom Verkäufer zugelassen sind.
7.8. Die vom Verkäufer vertriebenen Geräte arbeiten mit normalem Netzstrom. Sonderinstallationen zum Ausgleich etwaiger Stromschwankungen gehen zu lasten des Käufers.

8. Haftungsbeschränkung
8.1 Der Verkäufer haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet der Verkäufer für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache sowie bei einer vom Verkäufer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzt der Verkäufer im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass der Verkäufer insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers haftet.
8.2 Soweit die Haftung des Verkäufers aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer für Sachmängelansprüche beträgt bei einer vom Verkäufer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwei Jahre. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche ein Jahr, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.

10. Vorführgeräte und Probestellung
10.1. Geräte, die vom Verkäufer zu Vorführzwecken, zur Probe oder Leihweise überlassen werden, dürfen an Dritte nicht weiterveräußert werden. Erfolgt dies gleichwohl, ist der Verkäufer berechtigt, den bei ihm üblichen Kaufpreis fordern.
10.2. Werden Geräte, die zu Vorführzwecken, zur Probe oder leihweise überlassen werden, nicht innerhalb einer vereinbarten oder vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist zurückgegeben, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder den dafür bei ihm üblichen Kaufpreis unter Übereignung des Geräte zu fordern oder einen angemessenen Mietzins, dessen Höhe er nach billigem Ermessen bestimmen kann.

11. Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, unser Firmensitz.

Stand: April 2012